{"id":1361,"date":"2023-08-08T18:41:04","date_gmt":"2023-08-08T16:41:04","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.unitek.at\/?page_id=1361"},"modified":"2023-08-11T12:46:52","modified_gmt":"2023-08-11T10:46:52","slug":"general-terms","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/unitek-crossheads.com\/de\/general-terms\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"gb-headline gb-headline-0d0bcadb gb-headline-text\">Allgemeine Lieferbedingungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die allgemeinen Lieferbedingungen k\u00f6nnen hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.&nbsp;<a href=\"https:\/\/unitek-crossheads.com\/wp-content\/uploads\/AGB_Lieferbedingungen_de.pdf\" data-type=\"attachment\" data-id=\"1574\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Dokument herunterladen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlindustrie \u00d6sterreichs vom 1. J\u00e4nner 2002<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\">Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgesch\u00e4ften mit Verbrauchern im Sinne \u00a7 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. St\u00fcck\/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptst\u00fcckes dieses Gesetzes widersprechen. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988\/96, wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>1.\tPr\u00e4ambel<\/p>\n\n\n\n<p>1.1\tDiese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdr\u00fccklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.<\/p>\n\n\n\n<p>1.2\tDie nachfolgenden Bestimmungen \u00fcber Lieferung von Waren gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>1.3\tF\u00fcr Montagearbeiten gelten erg\u00e4nzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie \u00d6sterreichs.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\tVertragsschluss<\/p>\n\n\n\n<p>2.1\tDer Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verk\u00e4ufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbest\u00e4tigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom K\u00e4ufer nachweislich widersprochen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2.2\t\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Vertrages bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der schriftlichen Best\u00e4tigung des Verk\u00e4ufers. Einkaufsbedingungen des K\u00e4ufers sind f\u00fcr den Verk\u00e4ufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verk\u00e4ufer gesondert anerkannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2.3\tFalls Import- und\/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder \u00e4hnliche Genehmigungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die f\u00fcr die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>3.\tPl\u00e4ne und Unterlagen<\/p>\n\n\n\n<p>3.1\tDie in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben \u00fcber Gewicht, Ma\u00df, Fassungsverm\u00f6gen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur ma\u00dfgeblich, wenn im Angebot und\/oder der Auftragsbest\u00e4tigung ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3.2\tPl\u00e4ne, Skizzen, Kostenvoranschl\u00e4ge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein k\u00f6nnen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verk\u00e4ufers. Jede Verwertung, Vervielf\u00e4ltigung, Reproduktion, Verbreitung und Aush\u00e4ndigung an Dritte, Ver\u00f6ffentlichung und Vorf\u00fchrung darf nur mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Eigent\u00fcmers erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>4.\tVerpackung<\/p>\n\n\n\n<p>4.1\tabweichender Vereinbarung<\/p>\n\n\n\n<p>a.)\tverstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;<\/p>\n\n\n\n<p>b.)\terfolgt die Verpackung in handels\u00fcblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Besch\u00e4digungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des K\u00e4ufers und wird nur \u00fcber Vereinbarung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>5.\tGefahren\u00fcbergang<\/p>\n\n\n\n<p>5.1\tWenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware \"ab Werk\" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).<\/p>\n\n\n\n<p>5.2\tIm \u00dcbrigen gelten die INCOTERMS in der, am Tage des Vertragsabschlusses, g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>6.\tLieferfrist<\/p>\n\n\n\n<p>6.1\tMangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem sp\u00e4testen der nachstehenden Zeitpunkte:<\/p>\n\n\n\n<p>a.)\tDatum der Auftragsbest\u00e4tigung;<\/p>\n\n\n\n<p>b.)\tDatum der Erf\u00fcllung aller dem K\u00e4ufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufm\u00e4nnischen und finanziellen Voraussetzungen;<\/p>\n\n\n\n<p>c.)\tDatum, an dem der Verk\u00e4ufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erh\u00e4lt und\/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>6.2\tDer Verk\u00e4ufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3\tVerz\u00f6gert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verk\u00e4ufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>6.4\tHat der Verk\u00e4ufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der K\u00e4ufer entweder Erf\u00fcllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den R\u00fccktritt vom Vertrag erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>6.5\tWurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verk\u00e4ufers nicht gen\u00fctzt, so kann der K\u00e4ufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zur\u00fccktreten. Dasselbe gilt f\u00fcr bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausst\u00e4ndigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden k\u00f6nnen. Der K\u00e4ufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der f\u00fcr die nicht gelieferten Waren oder f\u00fcr die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Dar\u00fcber hinaus steht dem K\u00e4ufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Verk\u00e4ufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Aufl\u00f6sung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden k\u00f6nnen. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>6.6\tNimmt der K\u00e4ufer die vertragsgem\u00e4\u00df bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verz\u00f6gerung nicht durch eine\nHandlung oder Unterlassung des Verk\u00e4ufers verschuldet, so kann der Verk\u00e4ufer entweder Erf\u00fcllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zur\u00fccktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verk\u00e4ufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des K\u00e4ufers vornehmen. Der Verk\u00e4ufer hat au\u00dferdem einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>6.7\tAndere als die in Art. 6 genannten Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers gegen den Verk\u00e4ufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.\tAbnahmepr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p>7.1\tSofern der K\u00e4ufer eine Abnahmepr\u00fcfung w\u00fcnscht, ist diese mit dem Verk\u00e4ufer ausdr\u00fccklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmepr\u00fcfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verk\u00e4ufer zu bestimmenden Ort w\u00e4hrend der normalen Arbeitszeit des Verk\u00e4ufers durchzuf\u00fchren. Dabei ist die f\u00fcr die Abnahmepr\u00fcfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges ma\u00dfgeblich. Der Verk\u00e4ufer muss den K\u00e4ufer rechtzeitig von der Abnahmepr\u00fcfung verst\u00e4ndigen, so dass dieser bei der Pr\u00fcfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollm\u00e4chtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmepr\u00fcfung als vertragswidrig, so hat der Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der K\u00e4ufer kann eine Wiederholung der Pr\u00fcfung nur in F\u00e4llen wesentlicher M\u00e4ngel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmepr\u00fcfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmepr\u00fcfung die vertragskonforme Ausf\u00fchrung und einwandfreie Funktionst\u00fcchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu best\u00e4tigen. Ist der K\u00e4ufer oder sein bevollm\u00e4chtigter Vertreter bei der Abnahmepr\u00fcfung trotz zeitgerechter Verst\u00e4ndigung durch den Verk\u00e4ufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verk\u00e4ufer zu unterzeichnen. Der Verk\u00e4ufer hat den K\u00e4ufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu \u00fcbermitteln, dessen Richtigkeit Der K\u00e4ufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollm\u00e4chtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, tr\u00e4gt der Verk\u00e4ufer die Kosten f\u00fcr die durchgef\u00fchrte Abnahmepr\u00fcfung. Der K\u00e4ufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollm\u00e4chtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmepr\u00fcfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentsch\u00e4digungen selbst zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>8.\tPreis<\/p>\n\n\n\n<p>8.1\tDie Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verk\u00e4ufers ohne Verladung.<\/p>\n\n\n\n<p>8.2\tDie Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ver\u00e4ndern, so gehen diese Ver\u00e4nderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des K\u00e4ufers.<\/p>\n\n\n\n<p>9.\tZahlung<\/p>\n\n\n\n<p>9.1\tDie Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbest\u00e4tigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung f\u00e4llig. Unabh\u00e4ngig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis sp\u00e4testens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.2\tDer K\u00e4ufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen oder sonstigen vom Verk\u00e4ufer nicht anerkannten Gegenanspr\u00fcchen zur\u00fcckzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>9.3\tIst der K\u00e4ufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verk\u00e4ufer entweder auf Erf\u00fcllung des Vertrages bestehen und<\/p>\n\n\n\n<p>a)\tdie Erf\u00fcllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,<\/p>\n\n\n\n<p>b)\teine angemessene Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,<\/p>\n\n\n\n<p>c)\tden ganzen noch offenen Kaufpreis f\u00e4llig stellen,<\/p>\n\n\n\n<p>d)\tsofern aufseiten des K\u00e4ufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab F\u00e4lligkeit Verzugszinsen in der H\u00f6he von 7,5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank (siehe RL\/EG zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einr\u00e4umung einer angemessenen Nachfrist den R\u00fccktritt vom Vertrag erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>9.4\tDer K\u00e4ufer hat jedenfalls dem Verk\u00e4ufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.5\tHat bei Ablauf der Nachfrist gem\u00e4\u00df 9.3 der K\u00e4ufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verk\u00e4ufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zur\u00fccktreten. Der K\u00e4ufer hat \u00fcber Aufforderung des Verk\u00e4ufers bereits gelieferte Waren dem Verk\u00e4ufer zur\u00fcckzustellen und ihm Ersatz f\u00fcr die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, die fertigen bzw. halbfertigten Teile dem K\u00e4ufer zur Verf\u00fcgung zu stellen und hierf\u00fcr den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.6\tDie Vertragsparteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einf\u00fchrung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zul\u00e4ssiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen F\u00e4llen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmen dar\u00fcber, dass die Umstellung auf Euro weder ein K\u00fcndigungs-\/R\u00fccktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertrags\u00e4nderung begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>10.\tEigentumsvorbehalt<\/p>\n\n\n\n<p>10.1\tBis zur vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung aller finanziellen Verpflichtungen des K\u00e4ufers beh\u00e4lt sich der Verk\u00e4ufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verk\u00e4ufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum \u00e4u\u00dferlich kenntlich zu machen. Der K\u00e4ufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pf\u00e4ndung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der K\u00e4ufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verk\u00e4ufers geltend zu machen und diesen unverz\u00fcglich zu verst\u00e4ndigen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.\tGew\u00e4hrleistung<\/p>\n\n\n\n<p>11.1\tDer Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausf\u00fchrung beruht. Ebenso hat der Verk\u00e4ufer f\u00fcr M\u00e4ngel an ausdr\u00fccklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.2\tDiese Verpflichtung besteht nur f\u00fcr solche M\u00e4ngel, die w\u00e4hrend eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahren\u00fcberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>11.3\tDer K\u00e4ufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich schriftlich die aufgetretenen M\u00e4ngel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des \u00a7 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verk\u00e4ufer muss, wenn die M\u00e4ngel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verk\u00e4ufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;<\/p>\n\n\n\n<p>b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zur\u00fccksenden lassen;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die mangelhaften Teile ersetzen;<\/p>\n\n\n\n<p>d) die mangelhafte Ware ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.4\tL\u00e4sst sich der Verk\u00e4ufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zur\u00fccksenden, so \u00fcbernimmt der K\u00e4ufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die R\u00fccksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den K\u00e4ufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verk\u00e4ufers.<\/p>\n\n\n\n<p>11.5\tDie gem\u00e4\u00df diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verk\u00e4ufer zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>11.6\tF\u00fcr die Kosten einer durch den K\u00e4ufer selbst vorgenommenen M\u00e4ngelbehebung hat der Verk\u00e4ufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>11.7\tDie Gew\u00e4hrleistungspflicht des Verk\u00e4ufers gilt nur f\u00fcr die M\u00e4ngel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht f\u00fcr M\u00e4ngel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den K\u00e4ufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verk\u00e4ufers ausgef\u00fchrten Reparaturen oder \u00c4nderungen durch eine andere Person als den Verk\u00e4ufer oder dessen Beauftragten, normaler Abn\u00fctzung.<\/p>\n\n\n\n<p>11.8\tF\u00fcr diejenigen Teile der Ware, die der Verk\u00e4ufer von dem vom K\u00e4ufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verk\u00e4ufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche. Wird eine Ware vom Verk\u00e4ufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des K\u00e4ufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verk\u00e4ufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df den Angaben des K\u00e4ufers erfolgte. Der K\u00e4ufer hat in diesen F\u00e4llen den Verk\u00e4ufer bei allf\u00e4lliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei \u00dcbernahme von Reparaturauftr\u00e4gen oder bei Um\u00e4nderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren \u00fcbernimmt der Verk\u00e4ufer keine Gew\u00e4hr.<\/p>\n\n\n\n<p>11.9\tAb Beginn der Gew\u00e4hrleistungsfrist \u00fcbernimmt der Verk\u00e4ufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>12.\tHaftung<\/p>\n\n\n\n<p>12.1\tEs gilt als ausdr\u00fccklich vereinbart, dass der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer keinen Schadenersatz zu leisten hat f\u00fcr Verletzungen von Personen, f\u00fcr Sch\u00e4den an G\u00fctern, die nicht Vertragsgegenstand sind, f\u00fcr sonstige Sch\u00e4den und f\u00fcr Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ergibt, dass dem Verk\u00e4ufer grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt. Die Beweislastumkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 1298 ABGB wird ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.2\tDer Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verk\u00e4ufers \u00fcber die Behandlung des Kaufgegenstandes \u2013 insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene \u00dcberpr\u00fcfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>12.3\tBei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit des Verk\u00e4ufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>12.4\tS\u00e4mtliche Schadenersatzanspr\u00fcche aus M\u00e4ngeln an Lieferungen und\/oder Leistungen m\u00fcssen \u2013 sollte der Mangel durch den Verk\u00e4ufer nicht ausdr\u00fccklich anerkannt werden \u2013 innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gew\u00e4hrleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Anspr\u00fcche erl\u00f6schen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.\tFolgesch\u00e4den<\/p>\n\n\n\n<p>13.1\tVorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verk\u00e4ufers gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer f\u00fcr Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbu\u00dfen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>14.\tEntlastungsgr\u00fcnde<\/p>\n\n\n\n<p>14.1\tDie Parteien sind von der termingerechten Vertragserf\u00fcllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse H\u00f6herer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse H\u00f6herer Gewalt gelten ausschlie\u00dflich Ereignisse, die f\u00fcr die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind Und nicht aus deren Sph\u00e4re kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als Ein Ereignis H\u00f6herer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis H\u00f6herer Gewalt behinderte K\u00e4ufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen H\u00f6herer Gewalt berufen, wenn er dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich, jedoch sp\u00e4testens innerhalb von 5 Kalendertagen, \u00fcber Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbeh\u00f6rde bzw. Handelskammer des Lieferlandes best\u00e4tigte Stellungnahme \u00fcber die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verz\u00f6gerung, \u00fcbergibt. Die Parteien haben bei H\u00f6herer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Sch\u00e4den zu unternehmen und die Gegenpartei hier\u00fcber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegen\u00fcber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der H\u00f6heren Gewalt nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der H\u00f6heren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verl\u00e4ngert. Wenn ein Umstand H\u00f6herer Gewalt l\u00e4nger als vier Wochen andauert, werden K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche L\u00f6sung erreicht werden, kann der Verk\u00e4ufer ganz oder teilweise vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n\n\n\n<p>15.\tDatenschutz<\/p>\n\n\n\n<p>15.1\tDer Verk\u00e4ufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des K\u00e4ufers im Rahmen des Gesch\u00e4ftsverkehrs zu speichern, zu \u00fcbermitteln, zu \u00fcberarbeiten und zu l\u00f6schen.<\/p>\n\n\n\n<p>15.2\tDie Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Gesch\u00e4ftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegen\u00fcber Dritten.<\/p>\n\n\n\n<p>16.\tGerichtsstand, anwendbares Recht, Erf\u00fcllungsort<\/p>\n\n\n\n<p>16.1\tGerichtsstand f\u00fcr alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das f\u00fcr den Sitz des Verk\u00e4ufers \u00f6rtlich zust\u00e4ndiges \u00f6sterreichisches Gericht. Der Verk\u00e4ufer kann jedoch auch das f\u00fcr den K\u00e4ufer zust\u00e4ndige Gericht anrufen.<\/p>\n\n\n\n<p>16.2\tDie Parteien k\u00f6nnen auch die Zust\u00e4ndigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.<\/p>\n\n\n\n<p>16.3\tDer Vertrag unterliegt \u00f6sterreichischem Recht unter Ausschluss des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988\/96.<\/p>\n\n\n\n<p>16.4\tF\u00fcr Lieferung und Zahlung gilt als Erf\u00fcllungsort der Sitz des Verk\u00e4ufers, auch dann, wenn die \u00dcbergabe vereinbarungsgem\u00e4\u00df an einem anderen Ort erfolgt<\/p>\n\n\n\n<p>16.5\tBei Streitigkeiten, die sich aus \u00dcbersetzungen des Vertrages ergeben, ist der deutsche Text ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p>Unitek Maschinenbau- und Handels GmbH | Josef Oesterreicher Gasse 35 | A-1230 Wien\/ Vienna | \u00d6sterreich\/ Austria |&nbsp;<a href=\"tel: (43-1) 332 55 10\">Tel: (43-1) 332 55 10<\/a>&nbsp;| E-mail&nbsp;<a href=\"mailto:office@unitek-crossheads.com\">office@unitek-crossheads.com<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>General Terms of Delivery The General Terms of Delivery can be read online or downloaded as PDF file.&nbsp;Click here to download General Terms of Delivery Of the Austrian Association of the Machine-Building and Steel construction Industry of 01 January 2002. 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